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EU: "Luftrettung nicht durch Verordnung gefährdet"

24.06.2014

München (BAY) ::  Für die Vertretung der EU-Kommission in München hat Pressereferent Steffen Schulz eine Klarstellung veröffentlicht. Darin findet sich eine bemerkenswert deutlich formulierte Gegendarstellung zu aktuellen Berichten diverser Medien, in denen vor einer angeblichen Gefährung des Flugbetriebs der Luftrettung durch eine EU-Verordnung gewarnt wurde.

Der Originaltext der Pressemitteilung vom 20.06.2014 lautet wie folgt:

“Klarstellung: Luftrettung nicht durch EU-Verordnung gefährdet

Kein Hubschrauberlandeplatz an Krankenhäusern muss wegen einer EU-Verordnung geschlossen werden. Anderslautende Medienberichte sind nicht korrekt. Die besagte Verordnung regelt den Betrieb von kommerziellen Hubschraubern und enthält ausdrücklich Ausnahmen für Rettungshubschrauber. Die Beschaffenheit von Landeplätzen und ihre Nutzungsbeschränkungen, z.B. bei der Zahl der Starts und Landungen, werden von dieser Verordnung nicht geregelt, sondern sind eine Angelegenheit der deutschen Behörden. Dennoch häufen sich in jüngster Zeit Medienberichte, in denen behauptet wird, die EU behindere die Luftrettung, da Hubschrauber nicht mehr alle Kliniken anfliegen dürften.

Hintergrund

Die EU-Verordnung 965/2012 ist keine neue Regelung, sondern sie überführt nur bereits bestehende internationale Regelungen in EU-Recht. Sie tritt am 28.10.2014 in Kraft.

Bereits seit 2002 wird der Betrieb von kommerziellen Hubschraubern (dazu gehören auch Rettungshubschrauber) von der Verordnung JAR-OPS3 der Joint Aviation Authority (JAA) geregelt. Betreiber von Rettungshubschraubern wissen also schon seit 2002, welche Anforderungen die Maschinen erfüllen müssen, um eine sichere Luftrettung zu gewährleisten.

Die JAA war eine zwischenstaatliche Organisation ohne Verbindung zur EU, der auch Deutschland angehörte. Sie wurde im Jahr 2009 aufgelöst und seitdem nimmt die Europäische Flugsicherheitsagentur EASA in Köln ihre Aufgaben innerhalb der EU wahr. Auf dieser Grundlage wurde die alte Verordnung JAR-OPS3 von 2002 in die EU-Verordnung 965/2012 überführt. Deutschland hat beiden Verordnungen zugestimmt.“

Presseschau

Schon eine kurze Presseschau fördert zahlreiche Artikel zu der Landeplatzdebatte zutage. Diverse zumeist regionale Zeitungen und andere Medien haben das Thema aufgegriffen (Beispiel “Osterholzer Furcht vor Brüsseler Spitzen“ im “Weser-Kurier“ online vom 19.06.2014, siehe Weblinks). Viele Berichte zitieren auch kritische Stimmen aus den Reihen der Luftrettungsbetreiber. Nicht alle Reporter sind jedoch bei ihrer Berichterstattung sachlich geblieben angesichts der Verlockung, das Klischee des Brüsseler Bürokratiemonsters zu bemühen. Offenbar um einen größeren Imageschaden abzuwenden, meldet sich nun die EU-Kommission selbst in der Sache zu Wort, was für die Luftrettung als relativ kleines Teilgebiet des Gesundheitswesens eine Seltenheit darstellt. Die Mitteilung verweist auch auf den Originaltext der Verordnung, die Internetadresse finden Sie in den Weblinks zu diesem Artikel.

Kosten-Nutzen-Abwägungen

Hinter der Debatte steht letztlich die Frage, welche Sicherheitsstandards zu welchen Kosten an Landeplätzen durchzusetzen sind, die regelmäßig und erwartbar, aber zum Teil eben relativ selten angeflogen werden. Mancherorts sind Verbesserungen aufgrund des Umfelds gar nicht ohne Landeplatzverlegung möglich. Je nach angelegtem Maßstab und Blickwinkel kann man hier Defizite oder aufgeschobene Investitionen seitens der Verantwortlichen anmahnen, oder den aktuellen Zustand angesichts sehr guter Sicherheitsbilanzen in Deutschland als ausreichend einstufen und entsprechend Investitionen aufgrunddessen als unverhältnismäßig ablehnen. Und in der Tat hat mancher hochgerüstete, im Winter beheizte und nach neuer Vorschrift hindernisfreie Dachlandeplatz nicht nur enorme Baukosten gefordert, sondern ist auch im Unterhalt aus naheliegenden Gründen um ein Vielfaches teurer als eine grüne Wiese im Garten der Klinik.

Die Luftrettungsbetreiber, zuständige Behörden sowie die Landeplatzbetreiber werden sich so oder so einer Antwort auf Fragen stellen müssen, die sich aus dieser Abwägung und der besagten Verordnung ergeben.

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