Rheinland-Pfalz: Handlungsbedarf bei Landeplätzen an Krankenhäusern?
01.04.2018
Mainz (RPF) :: Nach bereits seit dem Jahr 2016 geltender Rechtslage müssen im Rahmen der Luftrettung mit Hubschraubern in Rheinland-Pfalz regelmäßig genutzte Landeplätze bzw. Landestellen an Krankenhäusern entweder nach § 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) von der oberen rheinland-pfälzischen Luftfahrtbehörde oder als eine sogenannte Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse i. S. der europarechtlichen Bestimmungen vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigt worden sein. Es gibt keine Übergangsregelungen oder Ausnahmen (rth.info berichtete mehrfach). Dies geht aus einer Antwort der rheinland-pfälzischen Landesregierung (Drs. 17/4970) auf eine Kleine Anfrage der beiden CDU-Landtagsabgeordneten Dr. Peter Enders und Matthias Lammert (Drs. 17/4774) hervor.
In Rheinland-Pfalz gibt es (Stand: 31.12.2017) nach Kenntnis der Landesregierung insgesamt vierzehn nach § 6 LuftVG genehmigte Hubschrauberlandeplätze an Krankenhäusern (dazu zählt beispielsweise das Bundeswehrzentralkrankenhaus in Koblenz oder das Westpfalz-Klinikum in Kaiserslautern) sowie – nach einer Aufstellung der ADAC Luftrettung – 80 Landestellen an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse (Public Interest Sites – PIS). Allerdings wird das Klinikum Worms in der Auflistung gleich zweimal genannt: einmal bei den nach § 6 LuftVG genehmigten Landeplätzen und dann auch als PIS-Landestelle. Letzteres ist seit Mitte Januar 2018 obsolet.
Der Landeplatz am Krankenhaus Maria Hilf in Bad Neuenahr wird regelmäßig vom “Air Rescue Nürburgring“ angeflogen
Foto: Tobias Klein
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Der Hubschrauberlandeplatz am Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz ist nach § 6 LuftVG genehmigt (hier eine Archivaufnahme aus dem August 2010)
Foto: Jörn Fries
Darüber hinaus gibt es derzeit dreizehn weitere Landestellen an Krankenhäusern, die jedoch nicht als PIS klassifiziert sind, im Notfall aber angeflogen werden (dürfen). Aus der Antwort der Landesregierung geht nicht hervor, ob weiterer Handlungsbedarf beim Aus- und Umbau bestehender Landestellen bestehe. Hier sei nach Ansicht der Landesregierung zunächst einmal der Krankenhausträger gefordert, einen sicheren, den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Betrieb zu gewährleisten und ggf. weitere Bedarfe zu ermitteln.
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