Verwaltungsgericht Frankfurt am Main: HEMS TC haben Anrecht auf Erschwerniszulage
13.06.2021
Frankfurt am Main (HES) :: Ein Aufsehen erregendes Urteil hat am Donnerstag (10.06.2021) die für das Beamtenrecht zuständige 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main verkündet. Sie entschied, dass die Notfallsanitäter der Stadt Frankfurt am Main, die auf dem Zivilschutz-Hubschrauber (ZSH) “Christoph 2“ Dienst leisten, eine Erschwerniszulage zu erhalten haben.

HEMS TC haben Anrecht auf eine Erschwerniszulage – wenn sie wie in Frankfurt am Main als kommunale Beamte auf dem ZSH “Christoph 2“ fliegen
Foto: Tobias Klein
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Geklagt hatten sechs Rettungsfachkräfte, allesamt Beamte der Feuerwehr der Stadt Frankfurt am Main, die vorwiegend ihren Einsatz auf dem ZSH “Christoph 2“ absolvieren. Die Kläger begehren eine sogenannte „Fliegerzulage“, eine Erschwerniszulage nach der für die Beamten geltenden Erschwerniszulagenverordnung des Landes Hessen.
Hintergrund
Der Kommune obliegt die Verpflichtung, Rettungsfachpersonal für den ZSH zu stellen. Insgesamt werden acht Beamte für diesen Einsatz vorgehalten, die eine zusätzliche Ausbildung als HEMS TC erhalten haben und rollierend eingesetzt werden. Pro Monat hat jeder Sanitäter 15 Schichten zu absolvieren, wobei ca. vier bis sechs Schichten auf dem ZSH abgeleistet werden. Die Schicht dauert von Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang ein.Die Stadt Frankfurt am Main lehnte es ab, die sogenannte Fliegerzulage – 245,00 EUR brutto – den Beamten zu gewähren. Die hiergegen erhobene Klage war nun erfolgreich, wie die Pressestelle der Verwaltungsgerichtsbarkeit Hessen am Freitag (11.06.2021) mitteilte; eine schriftliche Urteilsabfassung liegt zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht vor.
Aus der Urteilsbegründung des VG Frankfurt am Main
Das VG hat entschieden, dass “rückwirkend bis zu dem unverjährten Zeitraum den Beamten die sogenannte Erschwerniszulage zusteht“. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass “die ursprünglich für die Bundeswehr und Bundesbeamte vorgesehene Bundes-Erschwerniszulagenverordnung 2013 in Landesrecht übergeleitet“ wurde. Eine geplante inhaltliche Überarbeitung sei bislang nicht vorgenommen worden.Das Gericht ist der Auffassung, dass diese Erschwerniszulagenverordnung auch für die Kommunalbeamten zur Anwendung kommt. “Allein die Tatsache, dass in den Überschriften zu dieser Norm nur der Bezug zu Bundesbeamten und Bundeswehrangehörigen hergestellt wird, stelle kein Kriterium dar, um die Zulage den städtischen Beamten zu verweigern.“ Das Argument der beklagten Stadt Frankfurt am Main, dass diese Norm allein wegen der Überschrift nicht auf das Rettungsfachpersonal auf dem ZSH “Christoph 2“ angewandt werden könne, sei damit hinfällig.
Als zweites Argument gegen die Zulagengewährung führte die Staft Frankfurt am Main aus, dass die Beamten nicht als „ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige“ anzusehen seien. Auch diesem Ansatz widersprach das Gericht. Die Notfallsanitäter gehörten zur regulären Besatzung auf dem ZSH “Christoph 2“ und zwar auch dann, wenn sie nicht bei jedem Einsatz dabei seien, sondern vielleicht nur vier- bis sechsmal pro Monat ihren Dienst in der Luft versehen. Denn die vorgehaltenen acht Beamten seien alle Mitglieder der Crew des ZSH. Acht Personen seien vorzuhalten, wenn man Krankheitsausfälle, Urlaubszeiten und ähnliches überbrücken wolle. Bei einer geringeren Anzahl sei nicht gewährleistet, dass der ZSH täglich zum Einsatz kommen könne.
Die Stadt Frankfurt am Main als Beklagte kann gegen die Urteile einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.
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- Quelle(n):
- Pressemitteilung Nr. 18/2021 “Stadt Frankfurt am Main muss kommunalen Feuerwehrbeamten Erschwerniszulage zahlen“ vom 11. Juni 2021